Welche Neuerungen ergeben sich durch GVP ab dem 01.01.2026?
Ab dem 01.01.2026 tritt in der deutschen Zeitarbeitsbranche eine der bedeutendsten Reformen der letzten Jahrzehnte in Kraft: Das neue DGB/GVP‑Tarifwerk ersetzt vollständig die bisherigen Tarifwerke von BAP und iGZ. Diese Vereinheitlichung hat weitreichende Konsequenzen für Zeitarbeitsunternehmen, Beschäftigte und Kundenbetriebe. Die folgenden Ausführungen erläutern ausführlich, welche Neuerungen sich durch GVP ab dem 01.01.2026 ergeben und welchen Einfluss diese auf die Zeitarbeit nehmen.
Einheitliches Tarifwerk für die gesamte Zeitarbeitsbranche
Mit dem neuen GVP‑Tarifwerk entsteht erstmals ein bundesweit einheitlicher Tarifstandard, der die bisherigen parallelen Strukturen von iGZ und BAP vollständig ablöst. Ziel ist es, Transparenz, Rechtssicherheit und einheitliche Arbeitsbedingungen für alle Beteiligten zu schaffen. Dies ist möglich geworden, weil sich die beiden Arbeitgeberverbände BAP und iGZ zum Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) zusammengeschlossen haben.
Die neue Tarifstruktur umfasst weiterhin die bekannten Tarifbestandteile:
- Manteltarifvertrag,
- Entgeltrahmentarifvertrag,
- Entgelttarifvertrag,
- Branchenzuschlagstarifverträge.
Diese gelten künftig einheitlich für alle Zeitarbeitsunternehmen, die Mitglied im GVP sind und/oder arbeitsvertraglich auf dieses Tarifwerk Bezug nehmen.
Arbeitszeit: Vereinheitlichung und klare Vorgaben
Eine der wichtigsten Veränderungen betrifft die Arbeitszeitregelungen. Die monatliche Vollarbeitszeit wird auf 151,67 Stunden festgelegt – ein Wert, der bisher bereits im BAP-Manteltarifvertrag galt. Variable Monatsarbeitszeiten, wie sie im iGZ-Tarifwerk üblich waren, entfallen weitgehend. Für ehemalige iGZ-Mitgliedsunternehmen gilt jedoch eine Übergangsfrist bis Dezember 2029.
Zusätzlich werden die Regelungen zu Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft vereinheitlicht. Künftig gelten die Kostenregelungen des Einsatzbetriebs – ein wichtiger Schritt für klare und faire Einsatzbedingungen.
Arbeitszeitkonten: höhere Grenzen und transparente Auszahlungen
Auch die Führung von Arbeitszeitkonten wird neu geregelt. Die Plusstunden können künftig bis zu 200 Stunden betragen – deutlich mehr als zuvor bei iGZ (150 Stunden). Bereits ab 91 Stunden erfolgt eine Auszahlung, nicht mehr erst ab 105 Stunden. Das erleichtert die Handhabung und verbessert gleichzeitig die Liquidität der Beschäftigten.
Wegezeiten und Einsatzmodalitäten
Eine der praxisrelevantesten Reformen betrifft die Wegezeiten. Ab 2026 wird nicht länger die Fahrstrecke zwischen Niederlassung und Kundenbetrieb zugrunde gelegt, sondern die tatsächliche Zugangszeit vom Wohnort zum Einsatzort. Darüber hinaus gilt eine Entschädigung bereits ab einer Fahrtzeit von über 1 Stunde und 15 Minuten – bisher lag die Schwelle bei 1,5 Stunden.
Diese Änderungen führen zu realistischeren und faireren Regelungen, was sowohl Mitarbeitenden als auch Unternehmen zugutekommt.
Entgelt: Stufenweise Erhöhungen und transparente Entwicklung
Im Rahmen des neuen Tarifwerks wird auch das Entgeltniveau schrittweise angehoben. Vereinbart wurden u. a. folgende Tarifsteigerungen:
- +2,99 % ab 01.01.2026,
- +2,5 % ab 01.09.2026,
- +3,5 % ab 01.04.2027.
Diese transparente Planung schafft Verlässlichkeit und stärkt das Vertrauen in die Zeitarbeit als nachhaltige Beschäftigungsform.
Auswirkungen auf Arbeitsverträge: zwingende Anpassungen nötig
Besonders wichtig für Personaldienstleister: Ab dem 01.01.2026 dürfen neue Arbeitsverträge nicht mehr auf iGZ- oder BAP-Tarifwerke verweisen. Eine solche Bezugnahme wäre unwirksam und könnte dazu führen, dass keine tariflichen Abweichungen vom Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 AÜG mehr zulässig sind – insbesondere nicht bei Equal Pay oder Equal Treatment.
Damit entstehen erhebliche Risiken für Unternehmen, wenn Verträge nicht rechtzeitig angepasst werden.
Für bestehende Verträge gilt:
- Bei dynamischer Bezugnahmeklausel greift das neue Tarifwerk automatisch.
- Bei statischer Bezugnahme besteht akuter Handlungsbedarf.
Jahressonderzahlungen, Urlaub und weitere Regelungen
Auch bei Urlaub, Jahressonderzahlungen und Zuschlägen gibt es umfangreiche Modernisierungen:
- Urlaub künftig 25–30 Tage nach Betriebszugehörigkeit.
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld bereits ab dem 7. Monat der Betriebszugehörigkeit.
- Zuschlagsmodelle werden vereinheitlicht und teilweise kundenflexibler gestaltet.
Diese Verbesserungen stärken die Attraktivität der Zeitarbeit und fördern langfristige Bindungen.
Fazit: Ein starkes, einheitliches Fundament für die Zeitarbeit
Die Antwort auf die Frage „Welche Neuerungen ergeben sich durch GVP ab dem 01.01.2026?“ ist eindeutig: Es entsteht ein modernes, einheitliches Tarifwerk, das Transparenz erhöht, rechtliche Risiken vermindert und faire Arbeitsbedingungen schafft. Sowohl Unternehmen als auch Mitarbeitende profitieren von der Klarheit und Vereinheitlichung der Regelungen. Die Reform stellt damit einen zentralen Meilenstein für die Weiterentwicklung der Zeitarbeitsbranche dar.
